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BRUSTRechtsanwaltskanzlei

Wissen · Glossar

Insolvenz-Glossar

Kompakte Erläuterungen zentraler Begriffe aus Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung.

A

Absonderungsrecht
Recht eines gesicherten Gläubigers auf vorrangige Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand der Insolvenzmasse.
Anfechtung
Rückabwicklung von Rechtshandlungen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO.
Antragspflicht
Gesetzliche Pflicht der Geschäftsleitung juristischer Personen, bei Insolvenzreife unverzüglich, spätestens innerhalb gesetzlicher Höchstfristen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Aussonderungsrecht
Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstands, der wirtschaftlich einem Dritten und nicht dem Schuldner gehört und daher nicht zur Insolvenzmasse zählt.

C

Cram-down (StaRUG)
Gruppenübergreifende Bestätigung eines Restrukturierungsplans gegen den Widerstand einzelner Gläubigergruppen unter engen Voraussetzungen.

D

Debt-Equity-Swap
Umwandlung von Forderungen in Anteile am Schuldnerunternehmen zur wirtschaftlichen Sanierung.

E

Eigenverwaltung
Verfahren, in dem die Geschäftsleitung des Schuldners unter Aufsicht eines Sachwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält.

F

Fortführungsprognose
Belastbare Prognose darüber, ob das Unternehmen im maßgeblichen Zeitraum voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zu erfüllen.

G

Gläubigerausschuss
Vertretungsgremium der Gläubiger, das an wesentlichen Entscheidungen im Verfahren mitwirkt.

I

IDW S 6
Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer für die Anforderungen an ein Sanierungskonzept.
Insolvenzgeld
Sozialleistung der Agentur für Arbeit für rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer in der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens.
Insolvenzmasse
Gesamtheit des im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Schuldner gehörenden pfändbaren Vermögens.
Insolvenzplan
Regelwerk zur wirtschaftlichen und rechtlichen Neuordnung des Schuldners; bedarf der Zustimmung der Gläubigergruppen und der gerichtlichen Bestätigung.

M

Massegläubiger
Gläubiger, deren Forderungen nach Verfahrenseröffnung entstehen und die vorrangig vor Insolvenzgläubigern befriedigt werden.

N

Nachrangige Forderung
Forderung, die erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Insolvenzgläubiger berücksichtigt wird, etwa Gesellschafterdarlehen.

R

Restrukturierungsbeauftragter
Vom Restrukturierungsgericht bestellte Person, die den Restrukturierungsprozess nach StaRUG begleitet.

S

Sanierungsmoderation
StaRUG-Instrument, bei dem ein gerichtlich bestellter Moderator zwischen Unternehmen und Gläubigern vermittelt.
Schutzschirmverfahren
Vorbereitungsphase einer Sanierung in Eigenverwaltung, in der ein Insolvenzplan innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist ausgearbeitet wird.
Stabilisierungsanordnung
Gerichtliche Anordnung im StaRUG-Verfahren, die Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen vorübergehend aussetzt.
StaRUG
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; Rahmen für die präventive Restrukturierung außerhalb der Insolvenz.

Ü

Überschuldung
Insolvenzgrund, bei dem das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Z

Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzgrund, bei dem der Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Zahlungsverbot
Grundsätzliches Verbot der Leistung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO).

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