Wissen · Glossar
Insolvenz-Glossar
Kompakte Erläuterungen zentraler Begriffe aus Insolvenzrecht, Sanierung und Restrukturierung.
A
- Absonderungsrecht
- Recht eines gesicherten Gläubigers auf vorrangige Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand der Insolvenzmasse.
- Anfechtung
- Rückabwicklung von Rechtshandlungen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung nach den Regeln der §§ 129 ff. InsO.
- Antragspflicht
- Gesetzliche Pflicht der Geschäftsleitung juristischer Personen, bei Insolvenzreife unverzüglich, spätestens innerhalb gesetzlicher Höchstfristen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Aussonderungsrecht
- Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstands, der wirtschaftlich einem Dritten und nicht dem Schuldner gehört und daher nicht zur Insolvenzmasse zählt.
C
- Cram-down (StaRUG)
- Gruppenübergreifende Bestätigung eines Restrukturierungsplans gegen den Widerstand einzelner Gläubigergruppen unter engen Voraussetzungen.
D
- Debt-Equity-Swap
- Umwandlung von Forderungen in Anteile am Schuldnerunternehmen zur wirtschaftlichen Sanierung.
E
- Eigenverwaltung
- Verfahren, in dem die Geschäftsleitung des Schuldners unter Aufsicht eines Sachwalters die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behält.
F
- Fortführungsprognose
- Belastbare Prognose darüber, ob das Unternehmen im maßgeblichen Zeitraum voraussichtlich in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zu erfüllen.
G
- Gläubigerausschuss
- Vertretungsgremium der Gläubiger, das an wesentlichen Entscheidungen im Verfahren mitwirkt.
I
- IDW S 6
- Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer für die Anforderungen an ein Sanierungskonzept.
- Insolvenzgeld
- Sozialleistung der Agentur für Arbeit für rückständige Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer in der Zeit vor Eröffnung des Verfahrens.
- Insolvenzmasse
- Gesamtheit des im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Schuldner gehörenden pfändbaren Vermögens.
- Insolvenzplan
- Regelwerk zur wirtschaftlichen und rechtlichen Neuordnung des Schuldners; bedarf der Zustimmung der Gläubigergruppen und der gerichtlichen Bestätigung.
M
- Massegläubiger
- Gläubiger, deren Forderungen nach Verfahrenseröffnung entstehen und die vorrangig vor Insolvenzgläubigern befriedigt werden.
N
- Nachrangige Forderung
- Forderung, die erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Insolvenzgläubiger berücksichtigt wird, etwa Gesellschafterdarlehen.
R
- Restrukturierungsbeauftragter
- Vom Restrukturierungsgericht bestellte Person, die den Restrukturierungsprozess nach StaRUG begleitet.
S
- Sanierungsmoderation
- StaRUG-Instrument, bei dem ein gerichtlich bestellter Moderator zwischen Unternehmen und Gläubigern vermittelt.
- Schutzschirmverfahren
- Vorbereitungsphase einer Sanierung in Eigenverwaltung, in der ein Insolvenzplan innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist ausgearbeitet wird.
- Stabilisierungsanordnung
- Gerichtliche Anordnung im StaRUG-Verfahren, die Vollstreckungs- oder Verwertungsmaßnahmen vorübergehend aussetzt.
- StaRUG
- Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz; Rahmen für die präventive Restrukturierung außerhalb der Insolvenz.
Ü
- Überschuldung
- Insolvenzgrund, bei dem das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
Z
- Zahlungsunfähigkeit
- Insolvenzgrund, bei dem der Schuldner dauerhaft nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
- Zahlungsverbot
- Grundsätzliches Verbot der Leistung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO).
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