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Geschäftsleitung

Pflichten der Geschäftsleitung in der Krise

7 Min. Lesezeit

Mit dem Eintritt in eine wirtschaftliche Krise verdichten sich die Pflichten der Geschäftsleitung erheblich. Neben allgemeinen Sorgfaltspflichten treten spezifische insolvenzrechtliche Pflichten, deren Verletzung persönliche Haftung auslösen kann.

Zentral ist die fortlaufende Prüfung, ob Insolvenzgründe vorliegen. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Antragspflicht. Verstöße können strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nach § 15b InsO gilt für die Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife ein grundsätzliches Zahlungsverbot mit engen Ausnahmen. Zahlungen, die dagegen verstoßen, können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Praktisch bewährt hat sich eine klare Dokumentation der Entscheidungsprozesse: Wer wusste wann was, welche Alternativen wurden geprüft, welche Empfehlungen lagen vor. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung strukturiert diese Prozesse und begrenzt persönliche Risiken.

Der Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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