Antragsverfahren
Insolvenzantrag: strukturiert vorbereitet, rechtssicher gestellt.
Ein Insolvenzantrag ist kein Ende, sondern der Beginn eines strukturierten Verfahrens. Rechtzeitige, vollständige und strategisch vorbereitete Anträge schaffen die Grundlage für Sanierung und Haftungsschutz.
Typische Ausgangslagen
Wann diese Beratung sinnvoll ist
- 01Ausgelöste Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
- 02Vorbereitung eines Eigenverwaltungs- oder Schutzschirmantrags
- 03Erforderliche Kommunikation mit Gericht, Gläubigern und Belegschaft
- 04Antrag durch Gläubiger und dessen Zulässigkeit
Handlungsoptionen
Mögliche Wege
- Regelinsolvenzantrag mit vollständigen Unterlagen
- Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270a InsO
- Antrag auf Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
- Vorbereitung eines Gläubigerantrags oder dessen Abwehr
Beratungsleistungen
Was die Kanzlei übernimmt
Prüfung von Antragspflicht und Antragsfähigkeit
Erstellung der Antragsunterlagen
Koordination mit Gericht, Verwalterkandidaten und Sachwaltung
Kommunikationskonzept für Belegschaft, Kunden und Lieferanten
Ablauf
Vier Phasen einer strukturierten Bearbeitung
- 01
Vorbereitung
Zusammenstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Unterlagen.
- 02
Verfahrenswahl
Regelverfahren, Eigenverwaltung oder Schutzschirm – nach Eignung.
- 03
Antragstellung
Einreichung beim zuständigen Insolvenzgericht.
- 04
Startphase
Kommunikation, Sicherungsmaßnahmen und Übergabe in das Verfahren.
Häufige Fragen
Antworten zu Insolvenzantrag und Antragspflichten
- Wann besteht Antragspflicht?
- Nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung juristischer Personen; die Frist beträgt bis zu drei bzw. sechs Wochen.
- Wer stellt den Antrag?
- Bei juristischen Personen jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Organs; bei mehreren gemeinsam.
- Welche Unterlagen sind einzureichen?
- Insbesondere Gläubiger-, Vermögens- und Beschäftigtenverzeichnisse, bei Sonderanträgen zusätzliche Bescheinigungen und Planungen.
- Muss ein Antrag öffentlich werden?
- Die Eröffnung des Verfahrens wird veröffentlicht; der Antrag selbst kann in bestimmten Konstellationen bereits Wirkungen entfalten.
- Was passiert nach Antragstellung?
- Das Gericht bestellt in der Regel einen vorläufigen Verwalter oder Sachwalter und trifft Sicherungsmaßnahmen.
- Kann ein Antrag zurückgenommen werden?
- Bis zur Eröffnung grundsätzlich ja, sofern keine Antragspflicht besteht; danach nicht mehr.
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